§ 5 MsbG – Wahlrecht des Anschlussnutzers: „Der Anschlussnutzer kann […] einen anderen als den grundzuständigen Messstellenbetreiber mit dem Messstellenbetrieb beauftragen.“
§ 6 MsbG – Anforderungen an den Messstellenbetrieb: „[…] Messstellenbetrieb durch einen einheitlichen Messstellenbetreiber ist anzustreben.“
Die Wahl des Messstellenbetreibers ist frei, in Mehrfamilienhäusern muss diese Wahl aber in der Regel einheitlich für die gesamte Liegenschaft erfolgen, da die Messinfrastruktur gemeinsam genutzt wird. Entscheiden kann das bei WEGs die Eigentümergemeinschaft per Beschluss.
