Ab 1. Januar 2026 profitieren Mieterstromprojekte von einer wichtigen Erleichterung: Die Einstufung als stromsteuerlicher Versorger entfällt, während die bekannten steuerlichen Vorteile weiterhin gelten.
Bisher mussten Betreiber von Mieterstromanlagen als Versorger auftreten, Anträge beim Hauptzollamt stellen und laufende Nachweise führen, selbst wenn der erzeugte Strom komplett stromsteuerbefreit war. Mit der Neuregelung entfällt diese Pflicht für die meisten Mieterstromkonstellationen, ohne dass die bestehenden Voraussetzungen für die Stromsteuerbefreiung geändert werden.
Damit wird Mieterstrom einfacher umsetzbar, stabiler planbar und für eine breitere Umsetzung zugänglich, ein echter Schritt nach vorn für die Energiewende vor Ort.

Versorgerrolle entfällt – keine Anträge oder laufenden Meldungen beim Hauptzollamt mehr erforderlich
- Geringerer Verwaltungsaufwand – mehr Zeit für Planung und Umsetzung
- Einfacherer Einstieg – Mieterstromprojekte werden unkomplizierter realisierbar
- Mehr Klarheit – reduzierte Risiken, Stromsteuerbefreiung bleibt
Der Kern der Änderung: Lieferung ≠ Versorger
Grundsätzlich gilt im Stromsteuerrecht: Wer Strom an Dritte liefert, ist Versorger. Die Stromsteuerverordnung macht jedoch seit der Anpassung (insbesondere in § 1a StromStV) deutlich klarere Ausnahmen. Entscheidend ist dabei, wo und wie der Strom geliefert wird.
Nach § 1a Abs. 5a StromStV gilt: Wer Strom ausschließlich am Ort der Erzeugung und ohne Nutzung des öffentlichen Stromnetzes an Letztverbraucher leistet, gilt nicht als Versorger, sofern der Strom steuerbefreit ist.
Das betrifft genau den typischen Mieterstromfall:
- PV-Anlage bis 2 MW Leistung auf dem Dach
- Strom fließt innerhalb der Kundenanlage
- keine Nutzung des öffentlichen Netzes
- Lieferung an Mieter oder vergleichbare Nutzer
Ergebnis: Der Mieterstromlieferant wird nicht als Versorger, sondern als Letztverbraucher im Stromsteuerrecht behandelt.
Auch mit Reststrom: keine neue Bürokratie
In der Praxis wird Mieterstrom fast immer durch Netzstrom ergänzt. Auch hierfür schafft die Verordnung Klarheit. Bezieht der Betreiber zusätzlich Strom von einem im Steuergebiet ansässigen Versorger (also einem klassischen Energieversorger) und gibt diesen Strom ausschließlich innerhalb der Kundenanlage weiter, bleibt er für diesen bezogenen Strom ebenfalls Letztverbraucher und wird nicht als Versorger eingestuft.
Der Mieterstromlieferant wird nicht als Versorger, sondern als Letztverbraucher im Stromsteuerrecht behandelt.

Bestehende Steuervorteile bleiben erhalten
Die Novelle wirkt nicht auf die Steuerbefreiung selbst, sondern auf die Einstufung als stromsteuerlicher Versorger. Die steuerliche Behandlung von Mieterstromprojekten bleibt inhaltlich unverändert. Auch die bekannten steuerlichen Vorteile bei Einkommensteuer und Umsatzsteuer bleiben bestehen.
1) Stromsteuerbefreiung für PV-Anlagen wird fortgeführt
Strom aus Photovoltaikanlagen bleibt weiterhin stromsteuerfrei, sobald die bekannten gesetzlichen Bedingungen erfüllt sind. Damit können Betreiber von Mieterstromprojekten auf verlässliche Vorteile vertrauen und ihre Projekte planbar und wirtschaftlich umsetzen.
Das gilt insbesondere für Strom, der
– aus erneuerbaren Energien erzeugt wird,
– in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung bis 2 MW erzeugt wird und
– am Ort der Erzeugung ohne Nutzung des öffentlichen Stromnetzes an Letztverbraucher geliefert oder selbst verbraucht wird.
Diese Regelungen ergeben sich aus § 9 Stromsteuergesetz in Verbindung mit der Stromsteuerverordnung und gelten auch weiterhin unverändert.
Strom aus Photovoltaikanlagen bleibt weiterhin stromsteuerfrei, sobald die bekannten gesetzlichen Bedingungen erfüllt sind.
2) Einkommensteuerliche Vorteile bleiben unverändert
Auch im Einkommensteuerrecht bringt das Jahressteuergesetz 2026 keine Änderungen für Mieterstrom. Die bekannten Schwellenwerte (z. B. 30 kWp je Wohneinheit für steuerliche Erleichterungen) bleiben unverändert. Klassische Mieterstrom- und Onsite-PPA-Projekte können somit weiterhin wirtschaftlich zuverlässig geplant werden.
3) Umsatzsteuer: Weiterhin Nullsteuersatz für PV-Komponenten
Die umsatzsteuerliche Behandlung von Mieterstrom ändert sich nicht. Die Lieferung von Strom an Mieter unterliegt nach wie vor der Umsatzsteuer. Gleichzeitig profitieren Betreiber weiterhin vom Nullsteuersatz für die Lieferung und Installation von PV-Anlagen unter den bereits bestehenden Bedingungen.
Fazit Mieterstrom 2026:
Weniger Bürokratie, bewährte Steuervorteile
Die Klarstellungen im Stromsteuerrecht erleichtern Mieterstromprojekte genau dort, wo sie bisher unnötig kompliziert waren, ohne die bewährten steuerlichen Vorteile zu verändern.
Für Mieterstrom- und Onsite-PPA-Projekte bedeutet das weniger regulatorische Reibung, mehr Rechtssicherheit und eine deutlich niedrigere Einstiegshürde.
Zusammen mit der unveränderten einkommen- und umsatzsteuerlichen Behandlung entsteht so ein stabiler Rahmen, der Investitionen erleichtert und die Umsetzung beschleunigt.
Disclaimer Dieser Beitrag stellt keine steuerliche oder rechtliche Beratung dar. Die konkrete Einordnung hängt vom jeweiligen Projekt, Messkonzept und der vertraglichen Ausgestaltung ab.

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